Solidarisches Netzwerk von Nachbarschaft und Gewerbetreibenden in Berlin-Kreuzberg

Schutz vor Zahlungsverzug während der Corona-Krise

Seit dem 1. April gelten neue gesetzliche Regelungen, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, das Bezahlen von betriebsnotwendigen Verbindlichkeiten hinauszuzögern. Wann und in welchen Fällen der Schutz vor Zahlungsverzug gilt und was die Schufa dazu sagt, haben wir hier für euch zusammengefasst.

In einem PDF des Bundesministeriums der Justiz heißt es: „Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher etwa die Energie- oder Wasserrechnung oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.“

Das soll sicherstellen, „dass Mieter und Gewerbetreibende in dieser schwierigen Zeit nicht ihr Zuhause oder ihr Betriebs- oder Ladenlokal verlieren“, wie es auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verwaltung (BMJV) heißt. Neben vorläufigen Regelungen zum Mietrecht erhalten Verbraucher*innen und Kleinstgewerbetreibende ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsengpässe geraten. Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2020.

Konkret geht es um einen Zahlungsaufschub für “existenzsichernde Verträge der Grundsicherung”, im Fall von Kleinstgewerbetreibenden also alles, was für den Betriebserhalt an laufenden Verträgen notwendig ist: Strom, Gas, Telekommunikation und auch Versicherungsbeiträge. 

Damit die Regelung greift, muss der Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Und auch wenn hier nicht von vornherein ein Nachweis notwendig ist, muss wie bei allen Maßnahmen im Zweifelsfall nachweisbar sein, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Krise verursacht wurde.

Keine Regelung für gewerbliche Darlehensverträge

Wie für die Miete gelten auch für Verbraucherdarlehensverträge gesonderte Regelungen. So ist eine Stundung der Rückzahlungen möglich. Allerdings gilt das ausschließlich für Darlehen, die zu privaten Zwecken abgeschlossen wurden. Darlehensverträge zu gewerblichen Zwecken sind von der Regelung aktuell nicht erfasst.

Was sagt die Schufa?

Vorsicht ist geboten, weil Schulden aus der Corona-Krise die Kreditwürdigkeit beeinflussen können. Die Schufa verweist auf ihrer Website auch auf die Regelungen der Bundesregierung zu Zahlungsverzug und Stundung. Außerdem führe eine offene Rechnung auch nach bisheriger Praxis nicht sofort zu einem Schufa-Eintrag. Es müssen Meldevoraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. mehrmalige Mahnung und laut Schufa bestünde genügend Zeit, den Sachverhalt mit dem Kreditgeber zu klären. Und darauf läuft es hinaus:

Den Anbietern die Zahlungsunfähigkeit mitteilen

Es stellt sich die Frage des richtigen Vorgehens. Betroffene Kleinstgewerbetreibende sollten bei eintretender Zahlungsunfähigkeit unbedingt Kontakt zu ihren Vertragspartner*innen aufnehmen und sie darüber informieren, dass die Zahlungen wegen der Corona-Krise vorläufig ausbleiben – das gilt für Strom-, Gas-, Internet- oder Telefonanbieter oder das Versicherungsunternehmen.