Vorläufig geben Mietschulden, die während der Corona-Krise entstanden sind, Vermieter*nnen keinen Kündigungsgrund. Doch die Ausnahmeregelungen schützen Gewerbetreibenden nicht vor langfristigen Folgen. Denn es bleibt grundsätzlich dabei: Miete muss bezahlt werden und Vermieter*innen können auf ausbleibende Mietzahlungen hohe Verzugszinsen aufschlagen.
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