Das Land Berlin hat ein weiteres Zuschussprogramm auf den Weg gebracht: Antrag auf Soforthilfe V stellen können Berliner Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 100 Mitarbeiter*innen, nachdem sie entweder einen KfW-Schnellkredit bereits beantragt haben oder nach Prüfung nicht beantragen konnten, z. B. weil Überschuldung droht. Die Verwendungsmöglichkeiten der Soforthilfe V richten sich danach, ob der KfW-Kredit in Anspruch genommen werden konnte oder nicht. Die folgende Grafik der IBB zeigt die Optionen:
Zu den antragsberechtigten Rechtsformen zählen übrigens auch Stiftungen, gemeinnützigen GmbHs, Vereine und Genossenschaften zählen, wenn sie die entsprechende Anzahl von Mitarbeiter*innen (als Vollzeitäquivalente) haben.
Soforthilfe V als Tilgungsrate für den KfW-Schnellkredit
In jedem Fall muss zunächst geprüft werden, ob der KfW-Schnellkredit infrage kommt. Weitere Informationen zur Beantragung des KfW-Schnellkredits gibt es hier. Wurde ein Kredit gewährt, kann ein Tilgungszuschuss bis zu 20% der Darlehenssumme beantragt werden.
Soforthilfe V als Zuschuss zu betrieblichen Sachaufwendungen
Relevant ist die Soforthilfe V sicherlich insbesondere für solche Betriebe, die bisher die Aufnahme eines Kredits ausgeschlossen haben, weil sie die Rückzahlung nicht gewährleisten können oder weil Überschuldung droht. In diesem Fall kann der Zuschuss für fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen beantragt werden – in der Regel für 3 Monate. Für Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus können grundsätzlich betrieblich verursachte Verbindlichkeiten für bis zu 6 Monate maximal jedoch bis zum 31.12.2020 geltend gemacht werden.Die Soforthilfe V kann wieder auf der Website der IBB beantragt werden. Die oben gezeigt Grafik und weitere Antworten finden sich in den umfangreichen FAQs zur Soforthilfe V.