Solidarisches Netzwerk von Nachbarschaft und Gewerbetreibenden in Berlin-Kreuzberg

Corona-Eindämmungsmaßnahmen: Aktuelle Regelungen für Einzelhandel, Gastronomie- und Kulturbetriebe

Hier halten wir euch auf dem Laufenden über Änderungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Seit dem 07.05. gibt es Neuerungen für Gastronomie, Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege und auch bei Versammlungen gibt es weitere Lockerungen:

Am 7. Mai ist in Berlin die
Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Kraft getreten.

Was gilt jetzt für den Einzelhandel?

Bei der Öffnung von Verkaufsstellen oder Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes

  • ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. 
  • Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. 
  • Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.”

-> s. Teil 2, §5 Abs. 13-14, § 6a  der Berliner Eindämmungsverordnung

Was gilt jetzt für Kultur- und Gastronomiebetriebe?

  1. Clubs, Kinos, Theater, Ausstellungen, Konzerthäuser u. ä. müssen weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Das gilt zunächst bis einschließlich 31. Juli 2020!

-> s. Teil 2, § 5 Absatz 1-3 der Berliner Eindämmungsverordnung

  1. Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen seit dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 unter folgenden Auflagen wieder öffnen:
  • Öffnung von 6 bis 22 Uhr
  • Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden.
  • Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. 
  • Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.
  • Das Personal muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen!

Achtung! Die Lockerungen gelten nicht für:  

  • reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG 
  • Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.

-> s. Teil 2, § 6 Absatz 2 der Berliner Eindämmungsverordnung

Was gilt jetzt für Gewerbe im Bereich der Körperpflege?

  1. Friseure, Massagepraxen, Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios u. ä. dürfen wieder öffnen. 
  • Es gilt die Pflicht zum Tragen eines textilen Mund- und Nasenschutzes für Kund*innen und Personal!
  • Berücksichtigt werden müssen auch hier die Hygiene-Regeln aus § 2 der Berliner Eindämmungsverordnung

-> s. Teil 2, § 5 Absatz 8-10 der Berliner Eindämmungsverordnung

Welche weiteren wichtigen Regelungen gelten für das Alltagsleben?

Protestveranstaltungen und Demonstrationen

Für “Versammlung im Sinne von Artikel ( des Grundgesetztes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin” gibt es schrittweise Anpassungen:

  • Seit 3. Mai: ortsfeste Kundgebungen unter freiem Himmel oder “Aufzüge unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen”  mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig
  • Ab 18. Mai außerdem: Versammlungen im geschlossenen Raum mit bis zu 50 Teilnehmenden, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz gewährleitet sind
  • Ab dem 25. Mai 2020:  öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden. 

Bei der Durchführung der Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen. 

-> s. Teil 2, § 4 Absatz 3 der Berliner Eindämmung Verordnung

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

In Arztpraxen, im Einzelhandel und auf Bahnhöfen, an Haltestellen und in Fahrzeugen des Öffentlichen Nahverkehrs besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes. Ebenso in Privatfahrzeugen, wenn Personen mitfahren, die nicht im selben Haushalt wohnen.

-> s. Teil 1, § 2 der Berliner Eindämmung Verordnung